Im Gegensatz zu dem bei der Unternehmens-D&O-Versicherung üblichen Claims-made-Prinzip wird für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die persönliche D&O das sogenannte Verstoßprinzip angewandt.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz.
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