Außerdem hatte er zusätzlich eine private Arbeitsrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Als sein Unternehmen ihm jetzt kündigte, stand er jedoch ohne Versicherungsschutz da. Als Geschäftsführer war der Mandant, ebenso wie das Mitglied eines Vorstandes, Vertreter einer juristischen Person. Die gewöhnliche Arbeitsrechtsschutzversicherung griff bei der Kündigung seines Anstellungsvertrages nicht. Sie bot nur Versicherungsschutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von abhängig Beschäftigten, für die auch generell das Arbeitsgericht, und nicht wie in seinem Fall ein ordentliches Gericht, zuständig sein musste.
Auch die D&O Versicherung konnte nicht helfen. Es lag keine Inanspruchnahme gegen den Geschäftsführer vor, die einen D&O Schadenfall ausgelöst hätte. Somit hätte ihm im vorliegenden Fall die Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung Kostendeckung geboten. Aber diese hatte der Mandant bewusst abgewählt, denn er sah kein Streitpotential durch sein damals sehr gutes Verhältnis zu den Gesellschaftern.
gepr.: JM/SM