Geschäftsführer sind schadenersatzpflichtig und haften gegenüber der Gesellschaft für pflichtwidrige Geschäfte, die nicht durch den Unternehmenszweck oder die Satzung gedeckt sind. Der Bundesgerichtshof hat die persönliche Haftung von Geschäftsleitungen mit der Entscheidung BGH v. 15.1.2013, II ZR 90/11 - erneut präzisiert und setzt damit klare Grenzen für den Handlungsspielraum von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten.