Ein Baustoffhändler melden seine berechtigten Forderungen nach Insolvenz seines Großkunden an. Der Insolvenzverwalter dreht aber den Spieß um. Es erfolgt zusätzlich zu den Zahlungsausfällen die Anfechtung bereits geleisteter Zahlungen und damit droht der Verlust noch viel höherer Summen. Möglich macht dies § 133 InsO. Die mögliche Insolvenz des eigenen gesunden Unternehmens ist nun keine Fiktion mehr. Wie hätte die Geschäftsführung dies verhindern können? Mit welchen Konsequenzen müssen u.U. auch der Geschäftsführer noch rechnen?
Ausgangssituation für den Schadenfall der bestehenden D&O Versicherung, war die Insolvenz des Unternehmens des Herrn K.. Dieses geriet wegen exorbitanter Rechtsverteidigungskosten im Rahmen von Streitigkeiten mit Mitbewerbern in Zahlungsunfähigkeit.
Die vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalterin unterstellte für das erst wenige Jahre bestehende Unternehmen eine Insolvenzreife noch weit vor deren Anmeldung durch den Geschäftsführer. Auf dieser Basis forderte Sie vom Geschäftsführer Herrn K. persönlich sämtliche Zahlungen nach diesem fiktiven Termin zu Gunsten der Insolvenzmasse zurück.
Außergerichtlich wurden gegen den Geschäftsführer K. somit bereits Ansprüche von rund 250.000,00 € geltend gemacht.
Dies war Anlass für Herrn K. den LeCura-Service zu seiner Verteidigung in Anspruch zu nehmen. LeCura stellte ihm neben der durch sie bereits vermittelten D&O Versicherung nun auch Verteidigung auf Augenhöhe zur Verfügung. Somit stand der gerichtlich bestellten Insolvenzverwalterin ein hochkompetenter Kollege, seines Zeichens ebenfalls Insolvenzverwalter und auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt, gegenüber.
Zuerst wurde von der beauftragten Kanzlei in Zusammenarbeit mit LeCura der D&O Versicherer hinzugezogen und alle Formalitäten einer Deckungsübernahme für die anfallenden Kosten in die Wege geleitet.
Die erste rechtliche Prüfung der Forderung gegen den Geschäftsführer Herr K. führte schnell zu einer Reduktion der Forderung um ganze 200.000,00 € auf rund 50.000,00 €. Herr K. selbst wenige Jahre vor dem Ruhestand, war sichtlich erleichtert. Auf dieser Forderung blieb die Insolvenzverwalterin allerdings hartnäckig bestehen und wollte diese im Wege der Prozesskostenhilfe für die Insolvenzmasse geltend gemacht. Prozesskostenhilfe wird aber grundsätzlich dem Insolvenzverwalter nur unter folgender Voraussetzung gewährt: Wenn die Insolvenzmasse zur Finanzierung der Prozesskosten nicht ausreicht und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies bedeutete somit die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers Herrn K..
Der Rechtsanwalt des LeCura-Netzwerkes fertigte eine umfangreiche Erwiderung auf das Prozesskostenhilfe-Gesuch der Insolvenzverwalterin. Daraufhin hat das zuständige Landgericht nicht wie sonst üblich im Beschlusswege entschieden. Im vorliegenden Fall wurde ein Anhörungstermin angesetzt um das Prozesskostenhilfegesuch zu erörtern.
Nach Abstimmung mit der D&O Versicherung erhielt der LeCura Anwalt einen „bestätigten Verhandlungsspielraum“ zur Erledigung der Sache. Somit sollte sich die mit hohem Zeitaufwand verbundene Anreise zum Landgericht für die Interessen des Geschäftsführers K. lohnen.
Im Erörterungstermin gelang es einen Vergleich zu erzielen. Gegen Zahlung einer „Lästigkeitsprämie“ in Höhe von 5.000,00 € galten somit alle Ansprüche der Insolvenzmasse als erledigt. Nicht nur der Geschäftsführer Herr K. war vom Erfolg in der Sache beeindruckt und konnte nach bangen Monaten wieder ruhig schlafen.
Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers K. reduzierte sich somit von ursprünglich 250.000,00 € auf lediglich 5.000,00 €.
Die D&O Versicherung hat die Kosten für den Insolvenzspezialisten übernommen und auch die Lästigkeitsprämie gezahlt. Die gute Zusammenarbeit zwischen D&O Versicherer, LeCura-Spezialisten und fachlich kompetenten Juristen konnte somit einen langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreit vermeiden.
Verteidigung auf Augenhöhe – denn Waffengleichheit ist wichtig!
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