Ein Baustoffhändler melden seine berechtigten Forderungen nach Insolvenz seines Großkunden an. Der Insolvenzverwalter dreht aber den Spieß um. Es erfolgt zusätzlich zu den Zahlungsausfällen die Anfechtung bereits geleisteter Zahlungen und damit droht der Verlust noch viel höherer Summen. Möglich macht dies § 133 InsO. Die mögliche Insolvenz des eigenen gesunden Unternehmens ist nun keine Fiktion mehr. Wie hätte die Geschäftsführung dies verhindern können? Mit welchen Konsequenzen müssen u.U. auch der Geschäftsführer noch rechnen?