Das Bundesarbeitsgericht deutet in einer neuen Entscheidung (BAG, Urteil v. 22.10.2015, 8 AZR 384/14) an, dass ein Ausgleichsanspruch künftig wohl nicht mehr eine "objektive Eignung" des Bewerbers für eine Stelle erfordert.
Wird ein schwerbehinderter Bewerber beim Auswahlverfahren vom zukünftigen Arbeitgeber wegen seiner Behinderung benachteiligt, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG zu.