Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes im Verein
- Neuregelung des § 31 BGB, Innenhaftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und von Vereinsmitgliedern Entlastung bei der größten Haftungsfalle in Vereinen und Verbänden, der sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Haftung, erfolgt mit dieser Neuerung nicht.
Der Bedarf an einer Vermögensschaden-Haftpflicht für den Verein und einer D&O Versicherung für die Organe des Vereins bleibt zwangsläufig weiterhin bestehen.