Fazit:
Grundlage der Anfechtung des Insolvenverwalter nach §133 InsO ist die Annahme, das der Lieferant oder Leistungserbringer von der drohenden Insolvenz seines Kunden gewusst und dennoch Zahlungen "zu Lasten der Insolvenzmasse" angenommen hätte. Mehrfache Mahnungen von offenen Zahlungen wären bereits Indiz genug dies zu unterstellen und bereits geleistete Zahlungen bis zu 10 Jahren zurückfordern zu können. Was kann einem Unternehmen und besonders seinem Geschäftsführer noch Schlimmeres passieren? Das er hierfür persönlich haftbar gemacht wird!
Gegenbeweislich kann wie in dem einen Fall des Beitrages auch regelmäßig angebracht werden, das die bestehende Warenkreditversicherung zur Absicherung von Forderungsausfällen den Kunden umfangreich geprüft und für versicherungswürdig gehalten hat. D.h. Wenn große Versicherungsunternehmen mit Ihren umfangreichen Netzwerken über Forderungsausfälle und Zahlungsverhalten einzelner Unternehmen für uneingeschränkt versicherungsfähig im Sinne möglicher Forderungsausfällen halten, kann unterstellt werden, dass der Leistungserbringer oder Lieferant auf die Einschätzung zu seinem Kunden vertrauen kann.Besteht aber in den heutigen Zeiten noch nicht einmal einen Warenkreditversicherung, oder auch als Forderungsausfallversicherung bezeichnete Absicherung, hat das Unternehmen nicht die Möglichkeit derart umfassender Prüfungen, keine Absicherung gegen derartige Ausfälle und eben auch nicht die Möglichkeit sich mit derartigen Einwänden gegen die Forderungen nach §133 InsO zu verteidigen. Sie ahnen es sicher bereits schon, warum der Geschäftsführer oder Vorstand jetzt große Gefahr läuft hierfür in die persönliche Haftung geommen zu werden.... Er ist als Unternehmensleiter für die ordnungsgemäße Beschaffung von jeglichem nötigen Versicherungsschutz verantwortlich und haftet als Organ dem Unternehmen sprich auch Gesellschaftern hierfür persönlich und unbegrenzt, sofern er diese Pflichten versäumt.
Besteht nun im schlimmsten Falle noch nicht einmal eine Geschäftsführerhaftpflicht oder D&O Versicherung, kann die Sache auch schnell für den angestellten Geschäftsführer und seine Familie existenzbedrohend werden. Sofern die Versäumnisse nicht vorsätzlich begangen wurden und die Versicherungssumme seiner D&O Haftpflicht auch ausreichend bemessen ist, kann mit dieser wichtigen Versicherung aber das Schlimmste noch abgewendet werden.
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Zur Sendung des WDR:
Die Mittelständler dieses Beitrages sind Familienbetriebe mit Tradition, die ihre Existenz mit harter Arbeit, Mut, Gefühl für den Markt und langjährige Geschäftsverbindungen aufgebaut haben. Ihre Existenz wird bedroht, weil ein Paragraph der Insolvenzordnung es Insolvenzverwaltern erlaubt, diesen auszureizen und die durch Zahlungsausfall bereits geschädigten Gläubiger sogar selbst in die Pleite zu treiben.
J. betreibt einen Baustoffhandel mit etlichen Angestellten. Ein langjähriger Kunde geht aus unbekannten Gründen pleite und hinterlässt eine offene Forderung von 180.000,00 € Material, dass der Baustoffhändler J. bei seinem Lieferanten wiederum bereits bezahlt hat. Der Insolvenzverwalter (IV) arbeitet anfangs mit J. zusammen. J. soll die Materiallieferungen für die fertig zu stellenden Bauvorhaben liefern, was J. mit der Hoffnung verbindet, letztlich zumindest einen Teil seiner Verlustsumme erstattet zu bekommen. Die Lieferungen erfolgen und werden ordnungsgemäß bezahlt. Was J. nicht erwartete, im Laufe des Verfahrens kommt es zur Anfechtung des IV der geleisteten Zahlungen seines lange Jahre bekannten Kunden. Die geforderte Summe beläuft sich mittlerweile auf rund 240.000,00 €.
Begründung: J. hatte den Schuldner mehrmals, unterschiedliche Rechnungen betreffend, an die Zahlung erinnert und auch gemahnt. Somit musste dem Lieferanten klar gewesen sein, sprich er wusste, dass der Kunde nicht oder vollumfänglich zahlungsfähig war, die anderen Gläubiger durch die Zahlung von Forderungen benachteiligt wurden. Der Verwalter kann seine vermeintlichen Ansprüche bis 10 Jahre rückwirkend geltend machen. Dass von den Zahlungen u.a. auch Gehälter und Steuern bezahlt wurden, wirkt sich nicht erleichternd aus.
J. erklärt das alltägliche Geschäft. Kulanz ist gegenüber dem bekannten und langjährigen Kunden normal. Das Baugeschäft ist von etlichen Faktoren geprägt und Zahlungsverzögerungen gehören zum Alltag. Selbst die öffentliche Hand lässt die Bauunternehmer und Handwerker auf die ausstehenden Zahlungen warten. So gehen diese in Vorleistung, sowohl mit Leistung als auch Lieferung. Das wohl letzte Glied in der Kette ist der Materiallieferant. Er kennt den Teufelskreis. Kein Material, keine Leistung, keine Zahlung. Die Händler als „ Bank des kleinen Mannes“ zu bezeichnen ist eine Tatsache. So können kleine und mittelständige Betriebe die Maschinerie am Laufen halten und überleben.
Insolvenzverwalter gehen in der Regel davon aus, dass die Aussage von Betrieben, bei Zahlung der oft exorbitanten Forderungen, selbst in die Pleite getrieben zu werden, als Schutzbehauptung. Sicher gibt es Fälle, in denen beispielsweise Vermögenswerte vor dem Insolvenzantrag auf Angehörige o.ä. übertragen werden, um die Werte dem Zugriff des Verwalters zu entziehen. Die Aussicht, den Recherchen der Verwalter etwas zu unterschlagen ist wohl eher gering.
Bleibt zu erwähnen, dass das Honorar des IV mit dem Wert, der Höhe der Insolvenzmasse steigt.
Der Betrieb der Familie M. beschäftigt 70 Mitarbeiter, liefert an renommierte Unternehmen z.B. Gummiteile, aber auch Flaschenverschlüsse an eine große Kelterei im Maingebiet. Es ist ein Saisongeschäft und über viele Jahre lag zwischen Lieferung und Zahlung ein größerer zeitlicher Raum. Dies klappte reibungslos, bis die Kelterei Insolvenz anmeldete. Die letzte Lieferung war erfolgt, die neue Produktion bereits am Laufen. Der Verlust belief sich für M.auf schmerzhafte 500.000,00 €. Bis der Insolvenzverwalter eine Summe von über 800.000,00 € forderte. Wieder auf Grundlage des bereits erwähnten § 133 InsO .M. beschloss, in Absprache mit Familie und Betriebsangehörigen, den Kampf aufzunehmen. Kein Vergleich kam in Frage. „Die Null steht“, so die Forderung und der Plan mit seinen Anwälten. In der Verhandlung sagten Zeugen zu Gunsten des Klägers aus, ja selbst der Kreditausfallversicherer konnte eine frühzeitige Zahlungsunfähigkeit des Kunden ausschließen. Und nach Kündigung derselben erfolgten keine weiteren geschäftlichen Handlungen zwischen M. und dem Schuldner. Die Kläger verlassen das Gericht recht zuversichtlich.
Die Binnenschifferfamilie St. ist gleich mehrfach von derartigen Anfechtungen betroffen. Die Insolvenz eines auch hier langjährigen Kunden bedroht zwei Familien in ihrer Existenz, da beide mit dem Schuldner geschäftlich verbunden waren. Der Insolvenzverwalter agiert wie in den anderen Fällen, fordert derzeit insgesamt rund 1.000.000,00 €. In erster Instanz wurde die Familie zur Zahlung verurteilt. Der Entschluss die Flucht nach vorn zu wagen ist für die Betroffenen der einzige Ausweg. Sollte die Berufung erneut mit einer Verurteilung enden, resultiert hieraus die Aufgabe und Insolvenz des seit Generationen bestehenden Unternehmens.
Für die Menschen aus diesem Bericht bedeutet die Zeit nach der Forderung des Insolvenzverwalters noch anderes. Hohe psychische Belastung mit allen Konsequenzen, Schlafstörungen, Ängste und Verzweiflung gehören nun zum Alltag.
Erfreulich, dass der Bundestag sich mit der Problematik beschäftigt und Reformen ankündigt, alle Parteien äußern sich hierzu positiv, möchten Veränderungen. Jedoch gibt es keine Entscheidungen. Auf Anfrage beim Justizministerium wurde erklärt, dass bei Beschluss der Reform keine Rückwirkung erfolgt und nur künftige Fälle danach zu bewerten sind.
Für Familie M. gab es letztlich ein Ergebnis aus der Gerichtsverhandlung, deren Urteil erst nach Wochen bangen Wartens, an die verteidigenden Anwälte übermittelt wurde. „Die Null steht“, Entscheidung zu Gunsten des Klägers. Große Freude, ja, Befreiung und Erleichterung für die Familie und alle Angestellten.
Wenig später werden sie erfahren, dass der Insolvenzverwalter das Berufungsverfahren anstrebt. Der Nervenkrieg beginnt von vorn.
Obwohl behauptet wird die Zahl der Insolvenzen in Deutschland sei rückläufig, steigt die Zahl der Anfechtungen. Ein renommierter spezialisierter Rechtsanwalt verteidigt seine Mandanten gegen Anfechtungen von IVs. Er demonstriert, mit welcher Art von Anschreiben sich die Betroffenen konfrontiert sehen. Auf ein paar Seiten wird dem vermeintlichen Schuldner Betrag, Forderungsgrund und Fristsetzung mitgeteilt. Als Anlage folgt ein umfangreicher, in Journal Dicke, oft auch mit einer CD-ROM bestückter Anklageentwurf. Botschaft: Wir sind im Recht und bestens vorbereitet, leg dich besser nicht mit uns an. Diese Einschüchterungstaktik funktioniert wohl so gut, dass nur wenige Betroffene den Weg zum Fachanwalt suchen, um sich gegen Teil- oder Gesamtforderungen zu wehren. Der Jurist rät dazu, den fachanwaltlichen Rat zu suchen. Oftmals gehen derartige Rechtsstreitigkeiten zu Gunsten des in Anspruch Genommenen aus.