Allerdings stellte sich dann nach Beendigung der Arbeiten für diesen Kunden heraus, dass die der Z. GmbH entstandenen Kosten für Entwicklung, Materialeinkauf und Fertigung den vereinbarten Festpreis erheblich überstiegen. Herr A. wurde darauf hin von der Z. GmbH wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bei der Angebotserstellung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Herr A. weist die Ansprüche zurück und die Z. GmbH erhob Klage gegen den Geschäftsführer auf Ersatz ihres entstandenen Vermögensschadens.
Leider hatte der Geschäftsführer in diesem Falle nur eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung. Diese übernahm sämtliche Anwalts und Gerichtskosten sowie die anfallenden Kosten für Sachverständigengutachten.
Hätte er auch, bzw. statt dessen, eine D&O Versicherung gehabt, wären nicht nur die Streitkosten abgedeckt gewesen, sondern auch seine Freistellung vom Schadenersatz, den die Z.GmbH erlittenen hatte und von ihm einforderte.
gepr.: JM/SM