Die strafrechtliche Verantwortung der in diesen Schadenfällen Betroffenen, war u.a. wegen Verstoß zur Betriebsverantwortung, oder wegen der Verletzung von Kontroll-, Aufsichts- oder Leitungspflichten.
Der bloße Anfangsverdacht, setzte durch den gesetzlichen Verfolgungszwang der deutschen Behörden, in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren in Gang. Die Anzeige, von vermeintlich Geschädigten, oder Konkurrenten war oft der Anfang dieser Schadensfälle. Grundsätzlich wurden nicht die Unternehmen, sondern die gesetzlichen Vertreter persönlich zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen. Auch dann, wenn sie nicht selbst der eigentliche Verursacher waren. Für die Führungskräfte drohten in besonders schweren Fällen nicht nur Geldstrafen, oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren, sondern ein erheblicher Imageschaden als Geschäftsführer.
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