Die Gerichtsklausel beschränkt den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt, wo die Klage gegen die versicherte Person anhängig oder gerichtlich festgestellt ist.
Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung, auch solidarische Managerhaftung genannt, besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG) sieht bei Vorständen einer Aktiengesellschaft einen gesetzlichen Selbstbehalt bei Managementfehlern vor.
Die Pflichten eines Leitungsorgans mit Relevanz für die Managerhaftung sind vielfältig. Im Besonderen wird in 2 Haftungsbereiche unterschieden. Gegenüber dem Unternehmen selbst, die sogenannte Innenhaftung und zum anderen gegenüber Dritten, die sogenannte Außenhaftung.
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