Leidet durch einen D&O Versicherungsfall die Reputation (lat. reputatio „Erwägung“, „Berechnung“) einer versicherten Person, spricht man von einem Reputationsschaden. Reputation ist dabei die Bezeichnung für die Grundbedeutung des Rufes (veraltet: dem Leumund).
Da die Reputation zum immateriellen Vermögen der versicherten Person zählt, werden notwendige Kosten zur Beseitigung oder Eindämmung der Reputationsschäden, wie z.B. ein Public-Relations-Berater, meist von der D&O Versicherung übernommen.
Bei der Übernahme von Reputationsschäden ist aber gelegentlich ein Sublimit oder eine Höchstgrenze der jeweiligen D&O Police zu beachten. Für Reputationsschäden von Unternehmen oder Organisationen ist seit kurzem auch ein Versicherungsprodukt am deutschen Markt verfügbar.
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