Bei der sog. Nachmeldefrist wird der Zeitraum definiert, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch gemeldet werden können, um trotz Beendigung des Vertrages dafür noch Versicherungsschutz zu erhalten.
Bei der Managerhaftpflichtversicherung sind demzufolge auch nachträgliche Schadenersatzansprüche versichert, wenn die Anspruchserhebung im Zeitraum der Nachmeldefrist liegt.
Verfallbare Nachmeldefrist
Die verfallbare Nachmeldefrist kennt man vor allem bei D&O Verträgen, denen das Claims-Made-Prinzip zu Grunde liegt. In der Regel beträgt die marktübliche Nachmeldefrist 3 Jahre. Diese kann aber auch bei einigen Anbietern ohne Prämienzuschlag 5-10 Jahre, oder gänzlich unverfallbar sein. Beim Eintritt einer bestimmten Unternehmenssituation, wie z.B. einer Neubeherrschung oder Verschmelzung, wird eine Nachmeldefrist teilweise auch in Verbindung mit einer zusätzlichen Prämienzahlung gewährt. Die für die Nachmeldefrist relevante Beendigung der D&O - Versicherung kann verschiedenste Gründe haben, z.B. Vertragsablauf ohne Verlängerung, Vertragskündigung, Insolvenz oder Versicherungswechsel.
Unverfallbare Nachmeldefrist
Die unverfallbare Nachmeldefrist ist üblich bei D&O Policen, wie die persönliche D&O oder private D&O, denen das Verstoß-Prinzip zu Grunde liegt. Sie entfällt auch dann nicht, wenn nach dem Vertragsende eine neue D&O-Police abgeschlossen wird.