persönliche Haftung (Manager, Geschäftsführer, Vorstand ...)
Es haftet das Organmitglied (Manager, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist u.a.), auf dem die begangene Pflichtverletzung zurück zuführen ist, persönlich und uneingeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet auch, Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
Persönliche Haftung bei GmbH´s
Diese Gesellschaftsform ist für Unternehmer attraktiv, da die persönliche Haftung von Geschäftsführern von GmbH`s im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist §13 Abs.2 GmbHG. Das persönliche Risiko lässt sich daher auch vom Grundsatz her auf ein Minimum reduzieren. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei einer Inanspruchnahme aus dem Innenverhältnis nach §43 Abs.2 GmbHG. Im Laufe der letzten Jahre ist in der Rechtsprechung eine steigende Tendenz ersichtlich, die eine persönliche Haftung im Außenverhältnis, bzw. eine unmittelbare Inanspruchnahme der GmbH-Geschäftsführer und GmbH–Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen zulässt. Auf dem ersten Blick scheint diese Entwicklung mit dem Grundsatz »der beschränkten Haftung einer GmbH« nicht vereinbar. Jedoch zeigt sich, dass die Rechtsprechung die Haftungserweiterung auf das Privatvermögen der Verantwortlichen überwiegend in den Bereichen vorantreibt, in denen die Berufung auf eine Haftungsbeschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens missbräuchlich wäre.
Persönliche Haftung bei Vereinen
Der ehrenamtliche und auch der hauptamtliche Vereinsvorstand kommt in die persönliche Haftung gegenüber dem Verein oder Dritten für die Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit entstanden sind. Zwar haftet der Verein im Außenverhältnis gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für seinen Vorstand. Üblich aber als Gesamtschuldner der handelnde Vorstand und der Verein. Dies bedeutet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer). Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands im Innenverhältnis ist schuldhaftes, vorsätzliches oder auch schon fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Bei der persönlichen Haftung gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Leitungsorganen. Alle haften gleich.