Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung, auch solidarische Managerhaftung genannt, besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Einer haftet für Alle und Alle haften für Einen, so der gesetzliche Haftungsgrundsatz. Durch dieses Gesamtverantwortungsprinzip kann sich der Anspruchsteller heraussuchen, bei welchem Leitungsorgan er komplett oder teilweise die Schadenersatzforderung stellt und beitreibt ( §421 BGB Gesamtschuldner). Eine eventuelle Ressortverantwortlichkeit bleibt dabei bedeutungslos und die gesamtschuldnerische Haftung greift auch für die Aufsichtsfunktionen (Kontrollversagen) der Organe.
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