Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, das grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die eigene Schilderung der tatsächlichen Voraussetzungen trägt. Durch das Gesetz gilt in der Managerhaftung das Prinzip der Beweislastumkehr.
Das heißt, nicht der Anspruchsteller des Vermögensschadens muss die Schuld des in die Haftung Genommenen beweisen, sondern das Organ bzw. der Beklagte muss "Dank" der Beweislastumkehr im Streitfall nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er sorgfältig gehandelt hat. Daher führt im Falle eine Anspruchsstellung auf Basis der Managerhaftung die Beweislastumkehr bereits zum Schaden und zu Kosten für die Rechtsverteidigung.
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