Auch Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Managerhaftung und müssen entsprechende Sorgfaltspflichten beachten. Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 43 GmbHG, wie der Manager einer Aktiengesellschaft ebenfalls, „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden und gesetzliche Vorschriften einzuhalten (Unkenntnis schützt auch hier vor Strafe oder Haftung nicht!). Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht auch hier lediglich für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.
Grundlegende Bestimmungen, wie Basel II, der § 91 AktG, der Corporate Governance Kodex oder der Sarbanes Oxley Act sind auch von Geschäftsführern einer GmbH einzuhalten. Auch wenn „Sorgfalt“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, spätestens im Schadenfall wird man die Überprüfung der Einhaltung grundlegender Standards und Bestimmungen überprüfen.
Für Geschäftsführer einer GmbH gilt: Verletzt man seine Pflichten, haftet man genauso mit seinem privaten Vermögen wie Vorstände oder Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft.


